Satzung und Mitgliedschaft

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Satzung der
Vereinigung der Bestäubungsimker in Deutschland e.V.

§ 1 Name, Art und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Bestäubungsimker in Deutschland e.V.“. Der Verein ist ein Imkerverein. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Bonn eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Tierschutz:
Zweck des Vereins ist die Aufklärung und Förderung der Bestäuberfunktion durch Insekten, die im Ökosystem unserer heimatlichen Natur eine unentbehrliche Schlüsselfunktion einnimmt. Eine artenreiche Natur- und Kulturlandschaft ist ohne die Bestäubungstätigkeit von Insekten, insbesondere Hautflüglern wie Wildbiene, Hummel sowie der Honigbiene undenkbar. Nur sie gewährleistet das Überleben der meisten Wildpflanzen und schafft Nahrung für Mensch und Tierwelt.

(2) Bildung:
Der Verein will in allen Bevölkerungskreisen durch Aufklärung und Beratung Verständnis für die Bedeutung der Bestäubung durch Insekten wecken. Dies wird gefördert durch Information der Öffentlichkeit sowie Fort- und Weiterbildungen für Interessierte, z.B. Vorträge, Erstellen von Anleitungen, Lehrplänen, Lehrgängen, Unterweisungen und Schulungen.

(3) Die Bestäubung von Nutz-, Wild- und Zierpflanzen durch Insekten wird mit direkten und indirekten Maßnahmen gefördert. Die Mitglieder des Vereins ergreifen Maßnahmen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Hautflüglern, insbesondere der Wild- und Honigbienen wiederherstellen, erhalten und verbessern. Dabei wird die Kooperation mit der Imkerschaft, des Naturschutzes, der land- und forstwirtschaftlichen Berufszweige, des Gartenbaues, der naturschützenden Jagd und des umweltbewußten Bürgers angestrebt.

(4) Es wird eine „Bestäubungskommission“ gebildet, die Interessierte bei der praktischen Umsetzung ehrenamtlich begleitet.

(5) Das Arbeitsgebiet des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder auch keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt , Tod oder Ausschluß. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das laufende Kalenderjahr ist zu entrichten.

(3) Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen oder die Arbeit des Vereins beeinträchtigt, kann – nachdem ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wurde – vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluß, der dem Mitglied mit Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen ist, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Sie entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt. Die Beiträge werden am 1. Januar für das begonnene Geschäftsjahr bzw. mit der Aufnahme als Mitglied fällig. Mitglieder, die trotz Mahnung mit zwei Beiträgen im Rückstand sind, verlieren ihre Mitgliedschaft.

§ 6 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen. Sie ist, soweit das nicht an anderer Stelle geregelt ist, zuständig für:

– die Wahl des Vorstandes
– die Verabschiedung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsvoranschlages
– die Entgegennahme des Jahresberichtes
– die Beschlußfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes
– die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– die Festsetzung der Beiträge
– die Entlastung des Vorstandes

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung mit einer Frist von einem Monat. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von einem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Sie kommen in der Versammlung nur dann zur Beratung, wenn sie von einem Viertel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Mitgliederversammlung sind Kurzprotokolle anzufertigen. Sie sind vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und werden allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme übersandt.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Tätigkeit der Beisitzer ist nur beratend. Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird erstmalig von der Gründungsversammlung des Vereins gewählt.

(2) Der Vorstand trifft innerhalb des von der Mitgliederversammlung gesetzten Rahmens die notwendigen Entscheidungen. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft Obleute u.a. in Form einer Bestäubungskommission für besondere Aufgaben. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB wird gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis von Vorsitzendem, seinem Stellvertreter, Schatzmeister und Schriftwart vertreten.

(3) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Innerhalb ihres Aufgabenbereichs können Mitglieder des Vorstands einzeln über die Ausgabe von Vereinsvermögen bis zu einem Betrag € 100,- frei entscheiden.

(5) Der Vorstand kann über die Ausgabe von Vereinsvermögen ohne Rückfrage bei der Mitgliederversammlung bis zum einem Betrag von € 500,- frei entscheiden.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Eine zweite Beschlußfassung zu diesem Gegenstand ist in derselben Sitzung nicht zulässig.

(2) Der Verein ist aufzulösen, wenn sein Zweck nicht mehr erreicht werden kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Krebshilfe der Deutschen Krebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

Beschlossen: In der Gründungsversammlung am 24.03.2007, Donkweg 41, 47877 Willich

Änderung § 2: In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 4.11.2007, Donkweg 41, 47877 Willich

 

Geschäftsordnung der Bestäubungskommission

(1) Die Bestäubungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und vier Beisitzern. Die Mitglieder der Bestäubungskommission werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Externe Sachverständige können auch in die Bestäubungskommission gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Bestäubungskommission wird durch den Vorstand bestimmt.

(2) Die Bestäubungskommission wird nach außen durch den (in Absprache mit den anderen Mitgliedern handelnden) Vorsitzenden verteten oder von zwei einfachen Mitgliedern der Kommission, ebenfalls handelnd in Absprache mit den anderen Mitgliedern.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Beschlußfähigkeit besteht nur, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Kommission sorgt dafür, dass als Unterrichtsmaterial für die Bestäubungs-Kurse das Lehrbuch „Bestuiving Land- en Tuinbouwgewassen door Honingbijen“ oder ein gleichwertiges Lehrbuch in deutscher Sprache verwendet wird. Das gilt auch für das in diesem Buch genannte Unterrichtsprogramm, den Lehrstoff und die Literatur. Sie sorgt auch für, dass neue Erkenntnisse, Arbeitsmethoden und Entwicklungen über die Lehrenden an die Lernenden herangetragen werden.

(5) Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lehrkräfte den von ihnen zu lehrenden Lehrstoff beherrschen.

(6) Die Kommission trägt Sorge für einen „Kummer-Kasten“. Beschwerden, Bedenken und Anregungen sollen auf einem (noch zu schaffenden) Formular niedergeschrieben und weitergereicht werden können. Die Kommission vermittelt und entscheidet unter Berücksichtigung der Eingabe.

(7) Die Kommission gibt Lizenzen aus und kann diese auch gegebenenfalls wieder einziehen, ihren Gebrauch untersagen oder sie für ungültig erklären.

(8) Die Kommission überprüft das Unterrichtsprogramm und führt die die Prüfungen durch.

(9) Die in der Kommission zusammenarbeitenden Organisationen können auch selbst Bestäubungskurse organisieren.

(10) Die zusammenarbeitenden Organisationen, welche Fortbildungen organisieren und bei der Vergabe von Lizenzen und Zertifikaten berücksichtigt werden wollen, müssen ihre Fortbildungsveranstaltung bei der Kommission anmelden. Dabei soll der Kommission auch eine Liste der in Aussicht genommenen Lehrer , sowie die Termine genannt werden, zu denen die einzelnen Themen des Lehrplanes abgehandelt werden sollen. Der Lehrende führt während seines Unterrichts eine Anwesenheitsliste und reicht die an die Kommission weiter. Die Examina werden durch die Kommission zentral durchgeführt.

(11) Die Kommission listet auf, wo ein Lehrgang Bestäubung stattfindet und wer die Lehrkräfte sind.

(12) Die Kommission soll weitgehend daran interessiert sein, auf welche Weise die verschiedenen Themen des Bereiches „Bestäubung“ in das Unterrichtsgeschehen integriert werden Das gilt insbesondere für den Themenbereich Landwirtschaft und Gartenbau, Waldwirtschaft und Landschaftspflege, Garten- und Landschaftsarchitektur. Diese Bereiche sollten nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der Trachtpflanzenkommission behandelt werden.

(13) Die Kommission pflegt ihre Kartei, in der die Anschriften aller jener Lehrgangsteilnehmer des Fachbereiches „Bestäubung“ verzeichnet sind, die die Prüfung mit Erfolg abgelegt und eine Lizenz empfangen haben.

(14) Die Kommission sorgt für den Ansprüchen genügende Auffrischungskurse im Fachbereich „Bestäubung“, damit die Lizenzinhaber in den Stand versetzt werden, sich ihre Lizenz verlängern zu lassen.

(15) Die Kommission entscheidet:

a) in Bestäubungsangelegenheiten eines Mitgliedes des Vereins,
b) in Bestäubungsangelegenheiten zwischen den Mitgliedern des Vereins,
c) über Anklagen von Außenstehenden in Bestäubungsangelegenheiten,
d) bei Einlegung von Berufung gegen Sanktionen nach (23)
e) über Wiederaufnahmeanträge nach Ausschließung

(16) Die Kommission berät in Fragen, die in dieser Geschäftsordnung zum Thema Bestäubung genannt sind und pflegt Kontakte mit der EUROCAP-Kommission, von der die Zertifizierung nach EU-Normen vorgenommen wird.

(17) Die Kommission listet alljährlich auf, wie sie informativ tätig sein konnte und wie viele Bienenvölker für die zur Produktion vorgesehenen Produkte erforderlich sein werden. Sie erlangt dieses Wissen durch die ihr zur Verfügung gestellten speziellen Daten der Anbauplanung.

(18) Die Kommission regelt Angebot und Nachfrage der Bestäubungsvölker, um Erzeuger und Betäubungsimker mit einander in Kontakt zu bringen und soll „wie ein guter Vater“ Angebot und Nachfrage in der Reihenfolge ihres Eintreffens auf einander abstimmen.

(19) Den Mitgliedern der Kommission ist es nicht erlaubt, die während ihrer Tätigkeit in der Kommission erlangten Informationen zum eigenen Vorteil zu nutzen. Von den Mitgliedern der Kommission wird daher ~ trotz des Wissens um die Vielfalt menschlicher Schwachheiten ~ vollkommene Integrität erwartet.

(20) Innerhalb der Regeln dieser Geschäftsordnung kann die Kommission selbständig arbeiten.

(21) Die Kommission ist verpflichtet, sich an das vorhandene Budget zu halten und ist nicht berechtigt, Gelder ohne Zustimmung der anderen zusammenarbeitenden Organisationen aufzunehmen.

(22) Die zusammenarbeitenden Organisationen können sich zwar aus der Kommission zurückziehen, aber dadurch verfallen alle ihre Rechte und Pflichten und sie können keinerlei Ansprüche stellen.

(23) Strafen

Strafen werden durch die Bestäubungskommission nach vorheriger Anhörung des Beschuldigten ausgesprochen. Für Vereinsmitglieder gelten folgende Strafen:

a) Verweis
b) Verweis mit zeitlich begrenztem Ultimatum
c) zeitweise Ausschließung/Entzug der Lizenz
d) Ausschließung

Die Strafen c) und d) sind einer breiten Öffentlichkeit publik zu machen, sobald sie ausgesprochen worden sind.

Beitragsordnung

Die jährlichen Beiträge betragen:

– Fördermitglied € 10,-
– Vollmitglied € 50,-

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